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AGB

Hier finden sie unsere ABG’s

Allgemein Geschäftsbedingungen der Firma
Garten und Landschaftsbau Zorn und Warbeck
GbR

§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen der Garten- und Baumpflege Zorn und Warbeck GbR, im Folgenden „Auftragnehmer“, vertreten durch Simon Warbeck und Justin-Noel Zorn, Pankower Str. 19, 21502 Geesthacht und dem Kunden, im Folgenden „Auftraggeber“, als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

(2) Der Auftragnehmer ist ein Garten- und Baumpflegeunternehmen, welches einfache Gartenarbeiten wie Beet Pflege und Rasenmähen durchführt. Zum Leistungsspektrum gehören insbesondere auch gartenbauliche Gestaltungen und der Formschnitt, sowie die Fällung von Bäumen.

(3) Gegenstand des Auftrages ist ein Werkvertrag. Ergänzend zu den Regelungen im jeweiligen Vertrag und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung.

(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Unternehmen gem. § 14 BGB als auch gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Der Auftraggeber bucht die Leistung auf der Website des Auftragnehmers oder über eine Anzeige auf eBay-Kleinanzeigen.

(2) Nach der verbindlichen Anfrage erhält der Auftraggeber durch den Auftragnehmer eine Rechnung per E-Mail zusammen mit einer Auftragsbestätigung. Der Vertrag kommt in jedem Fall erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Buchung des Auftraggebers bestätigt. Die Buchung des Auftraggebers ist bindend.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Werkvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn zu erwarten ist, dass das entsprechende Werk nicht hergestellt werden kann.

(4) Das Angebot und die dazu gehörigen Unterlagen gelten, soweit nichts anderes vereinbart wurde, 4 Wochen als verbindlich. Danach wird ein neues Angebot gestellt werden. In dem Fall gibt dann keine Verbindlichkeiten bezüglich der Leistungen des vorherigen Angebotes. Eventuelle Preiserhöhungen von Materialien sind nicht berechnet.

§ 3 Inhalt des Werkvertrages und Pflichten der Parteien

(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Werke gegenüber dem Auftraggeber in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen anwendet und das vereinbarte Werk herstellt. Es werden nur Leistungen erbracht, die auch vorher schriftlich vereinbart worden sind.

(2) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus den in diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt.

(3) Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.

(4) Alle gärtnerischen Arbeiten werden nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchgeführt. Alle arbeiten erfolgen nach denen in den Angeboten besprochenen Rahmenbedingungen und Wünschen des Auftraggebers. Wenn nicht weiter besprochen erfolgen alle Arbeiten in bestem Wissen und Gewissen des Gärtners.

§ 4 Zahlung

(1) Die Preise für die Durchführung der Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, erhält der Auftraggeber nach erfolgter Durchführung der beauftragten Leistung eine Rechnung von dem Auftragnehmer. Die Rechnung kann innerhalb einer Woche vom Auftraggeber beanstandet werden.

(3) Die Zahlung der Rechnung ist durch Überweisung des Auftraggebers auf das von dem Auftragnehmer in der Rechnung angegebene Konto möglich. Die Frist für die Begleichung der Rechnung beträgt 14 Tage. Es ist auch möglich, die Rechnung direkt in bar zu begleichen. Eine Quittung wird in jedem Fall erstellt.

(4) Die auf der Rechnung angegebenen Preise, welche sich auf von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen beziehen, sind immer die Endpreise und keine Nettopreise. Der Auftragnehmer ist ein Kleinunternehmen und unterlieget damit keiner Mehrwertsteuerpflicht. Alle Preise, die von externen Händlern angegeben werden, sind immer Bruttopreise.

(5) Alle aufgeführten Maße sind ungefähre Angaben. Eine genaue Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Arbeiten mit Aufmaß.

(6) Bei Arbeiten, die im Stundenlohn ausgeführt werde, ist die im Angebot erfasste Anzahl der Stunden geschätzt, das heißt hier können je nach Gegebenheiten Mehrstunden anfallen. Bei der Arbeit mit Stundenlohn wird immer ab begonnener Viertelstunde gerechnet.

(7) Die Angebotspreise gelten bei Abbruch-Arbeiten von Fundamenten (z.B. Mauern) für normal übliche Dimensionen. Bei unerwartet höherem Aufwand behält der Auftragnehmer es sich vor, angemessene Nachforderungen zu stellen.

(8) Wird Wasser oder Strom für die Arbeiten benötigt, stell der Auftraggeber diese unentgeltlich zur Verfügung.

(9) Werden Kosten seitens der Gemeinde oder der Stadt für die Lagerung von Baumaterialien im Straßenbereich entstehen, so sind diese von dem Auftraggeber zu tragen. Es besteht seitens des Auftraggebers eine Informationspflicht gegenüber der Firma über alle nicht von Versorgungsfirmen gelegten Rohr oder Stromleitungen.

(10) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug erhebt der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, ab Fälligkeit der Zahlung. Es werden bis zu drei Mahnungen verschickt, mit steigenden Mahnungszinsen, danach erlischt der Vertrag und es gelten die in § 8 beschriebenen Eigentumsverhältnisse. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschaden kann auch dieser geltend gemacht werden.

(11) Bei langfristigen und regelmäßigen Gartenpflegeaufträgen wird mit dem Auftraggeber eine Rechnungsstellung vereinbart. Kommt der Auftraggeber hier in Zahlungsverzug, stellt der Auftragnehmer seine Arbeit bis zur Begleichung der Schulden des Auftraggebers ein.

§ 5 Termine und Fristen

(1) Der Ausführungstermin wird im jeweiligen Auftrag festgelegt. Über den Abschluss der Arbeiten wird der Auftraggeber durch den Auftragnehmer benachrichtigt

(2) Werden die vereinbarten Fristen und Termine schuldhaft nicht eingehalten, so ist der jeweiligen Partei eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen, nach Verstreichen der Nachfrist setzt ohne weitere Nachricht Verzug ein.

§ 6 Abnahme

(1) Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt nach Fertigstellung. Teilabnahmen finden nicht statt, es sei denn dies wurde explizit vereinbart.

(2) Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.

(3) Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Auftraggeber deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so ist die Auftragnehmerin verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.

§ 7 Kündigung

(1) Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB gebrauch, kann der Auftraggeber als pauschale Vergütung 15% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

(2) Gartenpflegeaufträge, die in Langzeit geschlossen wurden, verlängern sich bei Kaufleuten automatisch um ein Jahr, falls sie nicht Fristgerecht 1 Monat vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt werden. Bei privaten Auftraggebern (Verbrauchern) verlängern diese sich immer jeweils um 1 Monat, insofern sie nicht fristgerecht einen Monat vor Ablauf des jeweiligen Monats gekündigt werden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an Pflanzen und weiter verwendeten Materialien bis zum Eingang der Zahlung des Auftrages vor. Bei verschmachten Eigentum, also wenn von dem Auftragnehmer gestellte Materialien sich mit denen das Auftraggebers gestellten Materialien vermischen, behält der Auftraggeber ein Teileigentumsrecht bis zur vollständigen Zahlung. Bei einem Zahlungsverzug und einer Nichtzahlung nach Mahnung und damit verbundenem erlöschen des Vertrages nach § 4 Abs. 10 können die gelieferten Pflanzen oder andere Baumaterialien entfernt und zum Zeitwert durch den Auftragnehmer zurückgenommen werden.

§ 9 Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB für den Werkvertrag, der Auftraggeber hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Schlägt diese fehl, stehen dem Auftraggeber die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu.

(2) Eine Gewährleistung für das Anwachsen von Pflanzen wird nur übernommen, wenn im gleichen Zuge auch der Dauerauftrag der Pflege abgeschlossen wird.

(3) Grundsätzlich ist der Auftragnehmer gesetzlich dazu verpflichtet (§13 VOB/B Abs 4.1) auf Bauwerke (fest mit Boden verbundene oder durch ihr Eigengewicht und Bestimmungsgemäßer Verwendung als solche an zu sehen sind und unbeweglich sind) 4 Jahre Gewährleistung und auf andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht (Grundstücksarbeiten die nicht die Richtlinien eines Bauwerkes erfüllen) 2 Jahre Gewährleistung zu geben.

(4) Ausdrücklich übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung über von diesem verbautes Material, welches von einem externen Zulieferer geliefert wurde. Hier ist eine Beanstandung direkt an diesen Lieferanten weiterzuleiten.

(5) Auch übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung für von diesen aufgebauten Zäunen oder Gartenhäuser und Terrassen, welche er als Bausätze erhält und lediglich aufstellt. Auch hier ist eine Reklamation an die Hersteller Firma weiterzuleiten. Zudem wird darauf hingewiesen, dass Holz ein Werkstoff ist welcher sich verformen und auch verfärben kann im Laufe der Jahre.

§ 10 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(2) In sonstigen Fällen haftet der Auftragnehmer – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.

(3) Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüssen unberührt.

§ 11 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

(2) Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.

§ 12 Bild, Video und Tonaufnahmen und Datenschutz

(1) Dem Auftragnehmer ist es grundsätzlich gestattet Bild, Video und Tonaufnahmen von der Baumaßnahme anzufertigen und diese für Werbezwecke einzusetzen. Natürlich achtet dieser dabei auf die Privatsphäre des Auftraggebers. Falls der Auftraggeber diese Aufnahmen nicht akzeptiert, muss er diesen schriftlich widersprechen.

(2) Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Datenverarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der nachfolgenden Regelungen, ausdrücklich zu. Kundendaten werden absolut vertraulich behandelt. Die mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden ausschließlich für die bedarfsgerechte Erstellung persönlicher Angebote und Beratungen sowie zu Zwecken der eigenen Marktforschung und Vertragserfüllung genutzt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.

(3) Es gelten die gesonderten Datenschutzbestimmungen auf unserer Homepage unter folgendem Link: Datenschutzerklärung

§ 13 Widerrufsrecht

Bezüglich des Widerrufsrechts verweist der Auftraggeber auf die gesonderte Widerrufsbelehrung unter [XXX[LS2] ]

§ 14 Europäische Streitbeilegung

(1) Wir weisen auf die Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO hin: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr  finden. Hier kann man in die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten aus Online-Verträgen eintreten.

(2) Wir sind zu einer Teilnahme an einem Verfahren zur Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht bereit oder verpflichtet.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Werkvertrages ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Werkvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(4) Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird der Sitz des Auftragnehmers vereinbart, soweit dies rechtlich zulässig ist.

(5) Sollte sich die Rechnungsanschrift des Auftraggebers während des Auftrages ändern ist dies dem Auftragnehmer sofort schriftlich mitzuteilen.